hallo Bleufox,
Die Aufklärung in der Augenheilkunde ist miserabel. Sie entspricht i.d.R. nicht den Anforderungen an § 630e bzw. § 630d des Patientenrechtegesetzes. Ich gehe davon aus, dass bei Ihnen eine nicht notwendige, d. h. eine nicht-medizinisch indizierte Augenoperation stattgefunden hat. Eine Clear-Lens-Extraction z. B. wäre eine sog. Lifestyle- oder Schönheitsoperation. An diesen Operationen werden besondere Anforderungen in Bezug auf Aufklärung gestellt. Laut BHG müss "schonungslos" über alle Risiken aufgeklärt werden.
Die Aufklärungsbögen sind sehr arztfreundlich gestaltet, so dass Risiken, die zwar bekannt sind aber die Vorstellungskraft des Patienten bei weitem überschreiten, durch seine Unterschrift mit abgedeckt sind. Es sieht dann so aus als ob darüber aufgeklärt wurde. Inzwischen werden Aufklärungen kaum noch vom operierenden Augenarzt/von der Augenärztin selbst durchgeführt, sondern von einem/einer durch die Pharmaindustrie dazu speziell ausgebildete Person (welche berufliche Ausbildung diese Person hat, ist für den Patienten meist nicht ersichtlich!). Das eine gewisse "Verkaufstrategie" dabei gefahren wird, darf zumindest vermutet werden. I. d. R. wird der Patient aufgefordert den Bogen zu unterschreiben BEVOR er ihn in die Hand bekommt und hat nachlesen können. Häufig kommen inzwischen Tablets zum Einsatz, auf denen der Patient unterschreiben soll. Dafür wird geworben mit "wir wollen doch umweltfreundlich agieren und Papierverschwendung vermeiden!". Dass der Patient den vielen Seiten umfassenden Aufklärungsbogen in dem Fall NICHT lesen kann, durfte jedem klar sein (er unterschreibt aber gerade, dass er ihn gelesen hat!) Erst NACH geleisteter Unterschrift wird er zum Augenarzt reingelassen, unterschreibt er nicht, bekommt er ihn auch gar nicht zu sehen. Diese (nach meinem Empfinden erpresserische) Methodik ist in einem Arzthaftungsprozess, bei dem die volle Beweislast beim geschädigten Patienten liegt, nicht beweisbar.
Es gibt noch weitere Makel in den Aufklärungsbögen und -praktiken, z. B. bezüglich der risikoreichen Retro - und Parabulbärspritze zwecks Betäubung, die mit Verlust des Auges einhergehen kann. Er gibt Alternativen, worüber seitens des Gesetzgebers zwingend aufzuklären ist, damit der Patient von seinem Selbstbestimmungsrecht Gebrauch machen kann.
Hier sollte zwingend nachgebessert werden!
Alles Gute!