I
in der Beweispflicht
Guest
Und wieder ein verbraucherfreundliches Urteil: Wenn ein Netzbetreiber Gebühren für 0190-Dienste einfordert, muss er nachweisen, dass der Kunde diese Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen hat. Das hat das Amtsgericht Bünde jetzt entschieden. Angesichts des zunehmenden Missbrauchs von 0190-Dialern könne nämlich nicht mehr automatisch davon ausgegangen werden, dass der Nutzer die Einwahl tatsächlich bewusst gestartet hat (AG Bünde Az. 6 C 302/02 vom 27.05.03).
In dem Rechtsstreit hatte ein Inkassounternehmen von einem Internetsurfer rund 1993 Euro für 0190-0-Einwahlen gefordert. Die Einwahlen waren über das Netz der Talkline gelaufen, der tatsächliche Diensteanbieter war nicht mehr herauszufinden, da die Verbindungsdaten inzwischen gelöscht wurden. Die klagende Firma argumentierte, dass Talkline nur die Verbindung herstelle und deshalb keinen Einfluss auf Preisgestaltung und Taktung des Anbieters habe. Der Anschlussinhaber wiederum sei selbst für Anrufe über seinen Anschluss verantwortlich. Dem stimmte der beklagte Internetsurfer nicht zu. Er habe niemals bewusst eine Verbindung ins Talkline-Netz hergestellt und könne sich die Einwahlen nicht erklären. Die Talkline-Rechnung sei für ihn schlichtweg nicht nachvollziehbar, zumal ihm nie gesagt worden sei, welche Leistungen über welchen Mehrwertdienst er angeblich in Anspruch nahm.
Das Amtsgericht gab dem Internetsurfer Recht und wies die Klage als unbegründet ab. Das Inkassounternehmen hätte beweisen müssen, dass der Surfer tatsächlich Leistungen über das Talkline-Netz in Anspruch genommen hat. Zwar hatte das Unternehmen Kopien von Bildschirmausdrucken vorgelegt, auf denen als Quelle jeweils die Festnetznummer des Internetsurfers aufgeführt wurde; dies reiche als Beweis aber nicht aus. Zumal die jeweilige 0190-Zielrufnummer unkenntlich gemacht worden war. Damit habe der beklagte Surfer keine Möglichkeit gehabt, den Anbieter festzustellen und zu überprüfen, ob er tatsächlich dessen Leistungen in Anspruch nahm. Das Gericht betonte ihm sei durchaus bekannt, dass es Dialer gebe, die sich im Hintergrund und ohne bewusstes Zutun des Users einwählen. Deshalb, so der Richter, könne man nicht mehr so ohne weiteres davon ausgehen, dass der Dialer vom User bewusst gestartet wurde. Auch deshalb hätte das Inkassounternehmen beweisen müssen, dass der User den Dialer bewusst und in Kenntnis der damit verbundenen Kosten gestartet hatte.
http://www.dialerschutz.de/home/Aktuelles/body_aktuelles.html#188
In dem Rechtsstreit hatte ein Inkassounternehmen von einem Internetsurfer rund 1993 Euro für 0190-0-Einwahlen gefordert. Die Einwahlen waren über das Netz der Talkline gelaufen, der tatsächliche Diensteanbieter war nicht mehr herauszufinden, da die Verbindungsdaten inzwischen gelöscht wurden. Die klagende Firma argumentierte, dass Talkline nur die Verbindung herstelle und deshalb keinen Einfluss auf Preisgestaltung und Taktung des Anbieters habe. Der Anschlussinhaber wiederum sei selbst für Anrufe über seinen Anschluss verantwortlich. Dem stimmte der beklagte Internetsurfer nicht zu. Er habe niemals bewusst eine Verbindung ins Talkline-Netz hergestellt und könne sich die Einwahlen nicht erklären. Die Talkline-Rechnung sei für ihn schlichtweg nicht nachvollziehbar, zumal ihm nie gesagt worden sei, welche Leistungen über welchen Mehrwertdienst er angeblich in Anspruch nahm.
Das Amtsgericht gab dem Internetsurfer Recht und wies die Klage als unbegründet ab. Das Inkassounternehmen hätte beweisen müssen, dass der Surfer tatsächlich Leistungen über das Talkline-Netz in Anspruch genommen hat. Zwar hatte das Unternehmen Kopien von Bildschirmausdrucken vorgelegt, auf denen als Quelle jeweils die Festnetznummer des Internetsurfers aufgeführt wurde; dies reiche als Beweis aber nicht aus. Zumal die jeweilige 0190-Zielrufnummer unkenntlich gemacht worden war. Damit habe der beklagte Surfer keine Möglichkeit gehabt, den Anbieter festzustellen und zu überprüfen, ob er tatsächlich dessen Leistungen in Anspruch nahm. Das Gericht betonte ihm sei durchaus bekannt, dass es Dialer gebe, die sich im Hintergrund und ohne bewusstes Zutun des Users einwählen. Deshalb, so der Richter, könne man nicht mehr so ohne weiteres davon ausgehen, dass der Dialer vom User bewusst gestartet wurde. Auch deshalb hätte das Inkassounternehmen beweisen müssen, dass der User den Dialer bewusst und in Kenntnis der damit verbundenen Kosten gestartet hatte.
http://www.dialerschutz.de/home/Aktuelles/body_aktuelles.html#188