RE: Kostenerstattung f.Seed-Implatationen
Hallo!
Die AOK hat die "Seeds" bereits vor einem Jahr bezahlt, s. nachvolgendes Schreiben:
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AOK Bayern Die Gesundheitskasse
Direktion München
Hauptgeschäftstelle München
Maistr. 43-47
80337 München
Herrn
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Datum: 14.07.2003
Brachytherapie bei lokal begrenztem Prostatakarzinom
Sehr geehrter Herr xxxxxxxxxx,
wir kommen zurück auf Ihre Anfrage vom 06 07.2003 im Zusammenhang mit der ausserverträglichen Leistung der "Brachytherapie" bei lokal begrenztem Prostatakarzinom,
Nachdem die gesetzliche Krankenversicherung vom Sachleistungsprinzip geprägt ist, kommt grundsätzlich jegliche Behandlung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen nur im Rahmen des vertragsärztlichen Systems - letztlich also durch Vertragspartner - in Betracht (§§ 2 Abs. 2 und 76 Abs. 1 Sozialgesetzbuch V). Im Falle der Beurteilung einer Kostenübernahme für Therapieverfahren, die bisher nicht zum allgemein akzeptierten Standard der medizinischen Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung gehören, enthält zum einen das Sozialgesetzbuch V (§ 135) eindeutige gesetzliche Vorgaben, an die sich alle gesetzlichen Krankenkassen halten müssen. Zum anderen hat hierzu auch das Bundessozialgericht Leitgrundsätze entwickelt. Danach dürfen neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen nur durchgeführt und abgerechnet werden, wenn die dazu gesetzlich berufene Institution, der sogenannte Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen, der aus Vertretern der Vertragsärzte und der Krankenkassen auf Bundesebene besteht, entsprechende Richtlinien beschlossen hat. Die genannten Richtlinien haben die Qualltat von Rechtsnormen; sie regeln im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung den Umfang und die Modalitäten der Krankenbehandlung - sowohl für die behandelnden Vertragsärzte als auch für die Kunden der gesetzlichen Krankenkassen - verbindlich.
Für die Therapieform der "Brachytherapie" bei lokal begrenztem Prostatakarzinom wurde bislang noch keine Empfehlung ausgesprochen.
Dass die AOK Bayern derzeit dennoch die Kosten dieser Behandlung in zuvor stringent zu prüfenden Einzelfallen übernimmt, beruht auf einem Vorstandsbeschluss. Ursächlich für diese Entscheidung war eine Stellungnahme des AOK-Bundesverbandes, der sich aufgrund eines Grundsatzgutachtens der Arbeitsgemeinschaft Medizinischer Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen (MDS) vorerst, d. h. bis zu einer Positionierung des Bundesauschusses der Ärzte und Krankenkassen, zu einem positivem Votum für diese Behandlungsmethode aussprach.
Im Rahmen dieser ausservertraglichen Leistung wurde zudem berücksichtigt, dass neben der Therapiewirksamkeit auch wirtschaftliche Vorteile gegenüber der als Alternative zur Verfügung stehenden "radikalen Prostataentfernung" bestehen.
Wir hoffen, ihnen mit diesen Ausführungen behilflich gewesen zu sein und wünschen Ihnen vor allem gesundheitlich alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
AOK-Die Gesundheitskasse
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Gruß, Aloys