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Strafrecht
Der Geschlechtsverkehr einer Person, die selber über 21 Jahre alt ist, mit einer Person (Junge, Mädchen) zwischen 14 und 16 Jahren ist unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag nach § 182 strafbar. Unter 14 Jahren ist es nach § 176 ein Offizialdelikt und stets strafbar, da in diesen Fall das Mädchen/der Junge als Kind angesehen wird. Dies gilt auch für den Fall, dass das Kind vorher bereits Geschlechtsverkehr hatte. Die Voraussetzung dafür, dass sexuelle Handlungen eines über 21jährigen an einem Mädchen/einem Jungen in einem Alter zwischen 14 und 16 Jahren strafbar sind, sind nach § 182, dass der Täter die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt. Was das im Einzelfall immer heißen mag. Eine Liebesbeziehung zu einem über 14jährigen Mädchen aber auf jeden Fall nicht strafbar.
Wo die Ausnutzung der fehlenden Fähigkeit des "Opfers" zwischen 14 und 16 Jahren zur sexuellen Selbstbestimmung, also die Strafbarkeit anfängt, hängt sehr vom Einzelfall ab. Eventuell von einem psychologischen Gutachten und natürlich letztendlich von der Sicht des Gerichts. Der Gesetzestext ist sehr stark interpretationswürdig und trägt daher unserer Auffassung nach nicht unbedingt zur Rechtssicherheit bei.
§ 176. Sexueller Mißbrauch von Kindern. (1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen läßt.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an sich vornimmt, oder
auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt.
(4) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 3 Nr. 3.
§ 182. Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen. (1) Eine Person über achtzehn Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie
unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
diese unter Ausnutzung einer Zwangslage dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie
sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.