Wenn Du glaubst,...
Wenn Du glaubst,...
...dass der Beischlaf ausschlaggebend für den Tatbestand der Strafbarkeit wäre, dann irrst Du. Aber ich helfe Dir mal, damit Du nicht meinst, ich wolle Dir etwas unterjubeln:
http://dejure.org/gesetze/StGB/182.html
Ein Auszug aus dem Strafrecht:
§ 182
Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen
(1) Eine Person über achtzehn Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie
1. unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
2. diese unter Ausnutzung einer Zwangslage dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie
1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.
Zitat Ende
Besonderen Schutz genießen Kinder (das sind unter 14-jährige Personen). Eine Art Grauzone verläuft im Gesetzbuch für 14 - 16-jährige. Ab 16 genießen Menschen keinen besonderen Schutz mehr bezüglich ihrer Sexualität. Jeder Mensch über 21 sollte sich also keine Gedanken machen müssen, wenn er einen anderen Menschen von 16 oder älter liebt (Sexualität erstreckt sich dabei über weit mehr als den Beischlaf!), sofern es sich nicht um sogenannte Schutzbefohlene oder andere Abhängige handelt (Zurechnungsfähigkeit spielt auch eine Rolle).
Soviel zum Gesetzbuch.
Welche moralischen Bedenken gegen Kontakte zwischen älteren Erwachsenen und "Heranwachsenden" sprechen könnten, kann ja diskutiert werden, von wem auch immer. Der Gesetzgeber bietet für derartige Diskussionen keinen Platz in den Gerichtssälen.
Mein einziger Kommentar zum Thema Altersunterschied: Als Ältere sollte man Dir ein besonderes Verantwortungsbewusstsein zutrauen dürfen. Wie siehst Du das? Was macht Dich so skeptisch? Wie sieht Deine Freundin das? Welche Erfahrungen konnte sie mit anderen Menschen (m/w) machen, bevor sie ihr Herz für Dich entdeckt hat?
Liebst Du Deine Freundin?
Grüße
Anke