• Dr. Frauke HölleringOb Orgasmus, Stellungen beim Sex oder Selbstbefriedigung: Haben Sie Fragen zur Sexualität? In unserem expertenbetreuten Forum Sexualität können Sie sich ganz anonym über die schönste Nebensache der Welt austauschen. Unsere Expertin Dr. med. Frauke Gehring steht Ihnen – für eine begrenzte Anzahl von Fragen – gerne zur Seite. Die Allgemeinärztin arbeitet in einer Gemeinschaftspraxis in Arnsberg mit Schwerpunkt Psychosomatik und Sexualmedizin und ist zudem als Referentin und Moderatorin für zahlreiche medizinische Themen im Print-, TV- und Internetbereich tätig.

20 und 15- ein Problem

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A. S.

Guest
Wie siehst mit einer Beziehung zwischen einem 20-jährigen und einer 15-jährigen aus?
Was ist mit Sex, ist das vo Gesetz her erlaubt?
 
nein ... nicht erlaubt

nein ... nicht erlaubt

Hallo A.S.,

auf diese Frage habe ich gestern schon einmal geantwortet. So fern du aus der BRD bist gilt mein Posting von gestern:
"es gibt im Strafgesetzbuch einige Altersangaben die das Sexuelle regeln. Es wir dabei nicht nur nach dem Alter, sondern auch dem Geschlecht unterschieden.

Strafrechtlich werden beide Geschlechter bis zum Alter von 14 Jahren ignoriert, d.h. bis zu dem Alter dürfen beide miteinander tun und lassen, was sie wollen. Zumindest erfolgt keine strafrechtliche Verfolgung auch nicht gegen die Erwachsenen, die es eigentlich verhindern müssten. Deine Doktorspiele aus dem Kindergarten (lasse den Doc mal gucken, was du da hast) werden nicht strafrechtlich verfolgt, zumal sie sicher verjährt sind.

Als absolute strafrechtliche Tabuzeit gilt das Alter zwischen 14 und 16. Da wäre es einem Erwachsenen noch nicht einmal erlaubt, Junge und Mädchen diesen Alters in einem Raum schlafen zu lassen. Strafrechtlich spricht man hier von VERSCHAFFEN VON GELEGENHEIT. Wenn es hier zur Sache kommt (bei 15), dann kann denen beiden nix passieren. Ausser Schwanger werden und so ...

Ist der Junge über 16 und das Mädchen unter 16, wird das ganze als Verführung Minderjähriger ausgelegt.
Jetzt nicht aufregen: Ist das Mädchen über 16 und der Junge unter 16 (aber über 14), dann passiert strafrechtlich nix. Man spricht dem Mädchen ab, den Jungen verführen zu können.

Sind beide über 16, können sie theoretisch poppen so viel sie wollen. Nur wenn der Mann über 18 ist und in einem besonderen Verhältnis zu dem Mädchen steht (Lehrer, Ausbilder etc.), ists wieder strafbar: AUSNUTZEN EINES SCHUTZVERHÄLTNISSES."

Ich hoffe, es hilft Dir.
Gruß Neppo
 
*grins ... das habe ich jetzt nicht gesehen

*grins ... das habe ich jetzt nicht gesehen

hi Kyria,

hab neinen Beitrag nicht gesehen ... war quasi gleichzeitig
 
nicht ganz richtig

nicht ganz richtig

stimmt so nicht ganz. ist der junge 20 und das mädel 15 so wie hier, käme allenfalls § 182 I StGB als einschlägige vorschrift infrage (sexueller missbrauch von jugendlichen). das setzt aber als zusätzliches tatbestandsmerkmal voraus, dass das mädel in einer zwangslage ist oder gegen entgelt "tätig" wird.
sobald der junge mann dann 21 ist und das mädel vielleicht noch immer unter 16, gilt abs. II der vorschrift, welche voraussetzt, dass dem opfer die fähigkeit zur sexuellen selbstbestimmung fehlt.

aufsichtsrechtlich (eltern) gilt § 180 StGB (förderung sexueller handlungen minderjähriger). die vorschrift kommt aber bei den eltern als sorgeberechtigte nur DANN zur anwendung, wenn sie dadurch ihre erziehungspflicht "gröblich verletzen". wenn das mädel 15 ist und ihren 20-jährigen mal mit wissen der eltern auf ihr zimmer mitnimmt, ist das sicher durchaus sozialadäquat.
 
RE: nicht ganz richtig

RE: nicht ganz richtig

Jep Neppo, das stimmt so nicht 100%. Meiner Meinung nach kann höchstens ein Erziehungsberechtigter des 15jährigen Mädchens strafrechtlich irgendwas unternehmen, wenn sie mit einem wesentlich älteren Mann zusammen ist und entsprechende Dinge tut --> jemand anderes nicht, d.h. das ist ein "Antragsdelikt" --> die Staatsanwaltschaft an sich kümmert das ganze erstmal nicht!
 
hoffentlich garnicht

hoffentlich garnicht

wie vermehren sich eigentlich Juristen ;-)
 
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