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Sensationelles BGH Urteil wg Dialerabzocke

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Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle



Nr. 27/2004

Kein Telefonentgeltanspruch für Verbindungen, durch ein heimlich installiertes Anwahlprogramm (sogenannter Dialer)



Der u.a. für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß ein Telefonkunde dem Netzbetreiber gegenüber dann nicht zur Zahlung der erhöhten Vergütung für Verbindungen zu einer 0190- oder 0900-Mehrwertdienstenummer verpflichtet ist, wenn die Anwahl zu dieser Nummer über einen heimlich im Computer des Kunden installierten sog. Dialer erfolgte und dem Anschlußinhaber insoweit kein Verstoß gegen seine Sorgfaltsobliegenheiten zur Last fällt.

Die Klägerin, ein Telefonnetzbetreiber, verlangt von der Beklagten, mit der sie einen Vertrag über die Bereitstellung eines ISDN-Anschlusses und über Telefondienstleistungen geschlossen hat, Zahlung von rund 9.000 €. Die in Rechnung gestellten Beträge beruhen zum großen Teil auf Verbindungen, die von Mai bis August 2000 zu einer bestimmten 0190-Mehrwertdienstenummer hergestellt wurden. Der Sohn der Beklagten hatte beim Surfen im Internet eine Datei auf seinen PC heruntergeladen, die die Beschleunigung der Datenübertragung versprach. Tatsächlich verbarg sich in der Datei ein sogenannter Dialer. Dieser veränderte die Standardeinstellungen im Datenfernübertragungsnetzwerk des Computers derart, daß sämtliche Verbindungen in das Internet fortan über eine teure 0190-Mehrwertdienstenummer hergestellt wurden. Die Löschung der scheinbar der Datenbeschleunigung dienenden Datei machte diese Veränderungen nicht mehr rückgängig. Die Manipulationen waren bei standardmäßiger Nutzung des Computers nicht bemerkbar.

Das Berufungsgericht hat die Klage im wesentlichen abgewiesen. Zuerkannt hat es lediglich die Beträge, die angefallen wären, wenn die Verbindungen in das Internet über die von der Klägerin bereitgestellte Standardnummer angewählt worden wären. Die Klägerin müsse sich das Vorgehen des Inhabers der Mehrwertdienstenummer zurechnen lassen. Dementsprechend stehe der Vergütungsforderung der Klägerin ein Schadensersatzanspruch der Beklagten entgegen, aufgrund dessen sie so gestellt werden müsse, als ob sich der Dialer nicht eingeschlichen hätte.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Sie hat aus dem Telefondienstvertrag mit der Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der Verbindungskosten nach den erhöhten 0190-Mehrwertdienstetarifen.

Der Vertrag der Parteien enthielt keine ausdrückliche Bestimmung, die einen Fall wie den vorliegenden regelte. Der Senat hat jedoch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin und den Rechtsgedanken des § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV herangezogen, wonach den Kunden keine Vergütungspflicht für die Nutzung seines Anschlusses durch Dritte trifft, sofern er diese nicht zu vertreten hat. Da die Klägerin ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Inanspruchnahme der Mehrwertdienste habe – sie muß nur einen Teil des erhöhten Entgelts an andere Netz- und Plattformbetreiber abführen – , sei es angemessen, sie das Risiko eines solchen Mißbrauchs der 0190-Nummern tragen zu lassen, den ihre Kunden nicht zu vertreten haben.

Der Beklagten und ihrem Sohn fiel ein Verstoß gegen ihre Sorgfaltsobliegenheiten nicht zur Last. Sie hatten keinen besonderen Anlaß zu Schutzvorkehrungen, da der Dialer nicht bemerkbar war. Auch eine routinemäßige Vorsorge gegen Anwahlprogramme konnte nicht erwartet werden.

Urteil vom 4. März 2004 - III ZR 96/03

Karlsruhe, den 5. März 2004



Quelle:
http://juris.bundesgerichtshof.de/c...rt=pm&Datum=2004&Sort=3&anz=27&pos=0&nr=28520


oder über
> http://www.bundesgerichtshof.de
> Presse/Info
> Pressemitteilungen
> Nr. 27/04 vom 05.03.04
 

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Der Spiegel schreibt

Der Spiegel schreibt

BAHNBRECHENDES URTEIL

BGH beendet den Dialer-Wahnsinn

Wer sich unwissentlich einen Dialer "fängt", befand der Bundesgerichtshof in Karlsruhe, braucht die Rechnung nicht zu bezahlen. Das Urteil beendet faktisch die Abzocke mit Dialer-Software im Internet, denn kaum jemand entscheidet sich willentlich zur Installation eines Dialers.

Schlechte Zeiten für die Dialer-Mafia: Erst schränkte ein Gesetz die Minutenpreise für "Mehrwertdienste" ein, dann kam die Registrierungspflicht für Dialer und nun noch das - ein Urteil, das die große Abzocke künftig verhindern könnte. Unter dem Aktenzeichen III ZR 96/03 befand der Bundesgerichtshof in Karlsruhe, dass man Gebühren für Dialerdienste, die man nicht bewusst in Anspruch genommen hat, nicht bezahlen müsse. Die Bedingung: Die Dialereinwahl müsse automatisch durch ein eingeschmuggeltes Programm geschehen.

Das aber dürfte für die bei weitem meisten "Mehrwertdienste" gelten, die per Dialer über das Internet angeboten werden. Ihre Betreiber sitzen - zumindest offiziell - oft im Ausland, denn die Abzocke funktioniert grenzüberschreitend. Manche versprechen eine Dienstleistung und installieren stattdessen eine Einwahlsoftware, die fortan die Telefonkosten in astronomische Höhen treibt, manche fragen erst gar nicht: Bei ihnen kommt der Dialer "huckepack", ob man will oder nicht. Wer heute im Web etwa nach Hausaufgaben-Hilfen, Kochrezepten oder Witzsammlungen sucht, kommt kaum am Dialer vorbei: Das Web ist regelrecht verseucht. Oftmals führt das Anklicken eines "Nein, ich will das nicht"-Buttons erst zur Installation.

Das kann auch das Urteil des BGH nicht ändern - aber es macht die Abzocke für die zahlreichen Trickbetrüger weniger attraktiv. Bisher konnten die sich darauf verlassen, ihre "Kunden" über die Telekommunikationsunternehmen auszunehmen, die die oft astronomischen Summen für sie eintrieben. Das ist jetzt vorbei: Der 3. Zivilsenat des BGH sprach hier deutlich Recht. Der Kunde sei auch nicht verpflichtet, vorsorglich Abwehrmaßnahmen gegen Dialer zu treffen.

Das BGH wies mit seinem Urteil den Revisionsantrag eines Telefonunternehmens zurück, das in der Vorinstanz mit einer Klage auf Zahlung von rund 9.000 Euro Verbindungsentgelt gescheitert war. Die horrenden Telefonrechnungen liefen auf, weil ein Dialer die Einstellungen auf einem PC so verändert hatte, dass Verbindungen zum Internet nur noch über eine 0190-Nummer hergestellt wurden.

Vortäuschung falscher Dienstleistungen

Der Dialer gelangte durch einen Trick auf den Computer. Der Sohn der Beklagten hatte beim Surfen im Internet eine Datei heruntergeladen, die die schnellere Datenübertragung versprach. In Wirklichkeit enthielt die Datei einen Dialer. Die von ihm bewirkten Veränderungen in dem PC bestanden auch dann noch weiter, als die Datei gelöscht worden war. Die Manipulation war bei normaler Nutzung des Computers nicht bemerkbar.

Dem vom BGH bestätigten Urteil der Berufungsinstanz zufolge hat das Telefonunternehmen nur Anspruch auf ein Entgelt, wie es bei einer normalen Verbindung mit dem Internet angefallen wäre. Die Richter erklärten, das Unternehmen müsse sich das Vorgehen des Inhabers der 0190-Nummer anrechnen lassen. Die Beklagte habe einen Schadenersatzanspruch, der gegen die Telefongebühren aufgerechnet werden müsse. Die Rechnung müsse so sein, als ob der Dialer nicht installiert gewesen wäre.

Eine kleine Watsche für die Telefon-Anbieter

Da der Vertrag über Bereitstellung und Nutzung des ISDN-Anschlusses nicht auf derartige Fälle eingeht, bediente sich der BGH-Senat der "ergänzenden Vertragsauslegung". Er zog eine Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens sowie sinngemäß den Paragrafen 16 Absatz 3 Satz 3 der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) heran.

Danach muss ein Kunde nicht für die Nutzung seines Telefonanschlusses durch andere zahlen, wenn er diese nicht zu vertreten hat. Das Gericht erklärte, in einem solchen Fall müsse das Telefonunternehmen das durch Missbrauch von 0190-Nummern entstehende Risiko tragen, denn schließlich kassiere es ja auch einen Teil der teuren Gebühren.



Quelle:
http://www.spiegel.de/netzwelt/politik/0,1518,289237,00.html
 

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RE: Der Spiegel schreibt

RE: Der Spiegel schreibt

ihr werdet es nie verstehen, das es niemanden interessiert oder?
 

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RE: Der Spiegel schreibt

RE: Der Spiegel schreibt

lass man gut sein. Mich interssiert das schon, auch wenn es im Sexforum erscheint. Und ich denke, viele andere lesen das auch mit Interesse
 

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RE: Der Spiegel schreibt

RE: Der Spiegel schreibt

hm nicht wirklich..
 

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RE: Der Spiegel schreibt

RE: Der Spiegel schreibt

Wahrscheinlich kennst du dich eh besser aus darin als ich.
 

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Sensationelle Lösung

Sensationelle Lösung

Mein Gott, Schade um die Elektronen die für das doofe 0110010101-Posting verschwendet wurden. Dabei gibt es eine Lösung, die das ganze Dialer-Problem völlig ohne Urteil lösen könnte: Einfach kein Windows verwenden. Fall gelöst.
 

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