RE: Samenspende
Soweit einfachere Behandlungsmethoden, einschließlich der Insemination, eine Schwangerschaft nicht herbeiführen können, dürfen die in vitro Fertilisation (IVF) mit Embryotransfer (ET) und andere verwandte Methoden zur assistierten Reproduktion (insbesondere GIFT, ZIFT, ICSI) eingesetzt werden. Der Arzt soll frühzeitig darauf hinwirken, dass dem Ehepaar eine kompetente Beratung über seine mögliche psychische Belastung durch die Behandlung und die für das Wohl des Kindes bedeutsamen Voraussetzungen zuteil wird. Die Aufklärung des Ehepaares soll besonders eingehend erfolgen und außer über die relevanten medizinischen, rechtlichen und sozialen Gesichtspunkte, einschließlich der Kosten, auch darüber informieren, welche Maßnahmen für den Fall möglich sind, dass Embryonen aus unvorhergesehenem Grund nicht transferiert werden können. Aufklärung und Einwilligungen sind schriftlich festzuhalten und von beiden Ehepartnern und dem Arzt zu unterzeichnen.
§ 3 des Embryonenschutzgesetzes( ESchG) verbietet eine Auswahl der zur Befruchtung vorgesehenen Samenzellen nach dem Geschlecht, wodurch jeglicher Einstieg in die Manipulation der genetischen Ausstattung von Kindern verhindert werden soll. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Auswahl dazu dient, das Kind vor bestimmten, definierten, schwerwiegenden geschlechtsgebundenen Krankheiten zu bewahren.
Das ESchG (ergänzt durch 4.1 der Repro Richtlinien) verbieten, mit den genannten Methoden innerhalb eines Zyklus mehr als drei Eizellen zu befruchten und mehr als drei Embryonen auf die Mutter zu transferieren. Damit sollen Risiken für Mutter und Kinder durch höhergradige Mehrlingsschwangerschaften vermieden werden. Aufgrund der seit Erlass des ESchG (1990) gemachten Erfahrungen mit Drillingsrisiken rät 4.1 der Repro – Ri - Li sogar, bei Patientinnen unter 35 Jahren nur zwei Eizellen zu befruchten und nur zwei Embryonen zu transferieren und dem trotz eingehender Risikoaufklärung weitergehenden Wunsch des Ehepaares nur nach eingehender Dokumentation stattzugeben.
Bevor ein Arzt Maßnahmen der assistierten Reproduktion verantwortlich durchführen will, hat er sein Vorhaben der Ärztekammer anzuzeigen und nachzuweisen, dass die berufsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Zeugung im heterologen System
Die Zulässigkeit künstlicher Befruchtung unter Beteiligung weiterer Personen als der Ehepartner, die sich ein Kind wünschen, begegnet erheblichen Bedenken und wird zum Teil wegen prinzipieller verfassungsrechtlicher Bedenken ganz abgelehnt. Nach überwiegender Auffassung sind dagegen solche Maßnahmen zumindest in ganz eingeschränktem Umfang unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten zulässig. Voraussetzung ist immer, dass eine Zeugung im homologen System ausgeschlossen ist. Die Bedeutung heterologer Befruchtung wird allerdings vermutlich angesichts medizinischer und technischer Fortschritte im Hinblick auf eine immer geringere Anzahl benötigter Spermien für eine homologe Befruchtung in Zukunft erheblich zurückgehen.
Heterologe Insemination
Die Verwendung von Samen, der nicht vom Ehemann der Frau stammt, deren Eizelle befruchtet wird, wird durch das ESchG nicht verboten. Die Berücksichtigung der unterschiedlichen Interessen der an einer heterologen Insemination Beteiligten erfordert jedoch, die Maßnahme - abgesehen von den für jede Insemination zu beachtenden Voraussetzungen - von weiteren Einschränkungen abhängig zu machen, über die inzwischen weitgehende Einigkeit besteht: Es darf nur der Samen eines einzigen Spenders verwendet werden, damit der genetische Vater eindeutig feststeht. Alle Beteiligten, die Eheleute und der Samenspender, müssen über sämtliche rechtlichen und medizinischen Folgen aufgeklärt werden und anschließend der Behandlung zustimmen. Der Samengeber muss sich mit der Bekanntgabe seines Namens an das Kind durch den Arzt für den Fall ausdrücklich einverstanden erklären, dass das Kind vom Arzt diese Auskunft verlangt.
Samenspende.
Die Richtlinien der Bundesärztekammer lassen für die IVF und verwandte Methoden grundsätzlich nur die Verwendung des Samens des Ehemannes zu. Ausnahmen sind nur mit zustimmendem Votum der bei der Ärztekammer eingerichteten Kommission zulässig. Die Voraussetzungen für die Annahme eines Ausnahmefalles entsprechen den im Zusammenhang mit der heterologen Insemination aufgeführten.