RE: Patientenverfügung
Lieber Dr. Völkert,
vielen Dank für Ihre Antwort und den Link, der vieles von dem, was mich schon seit längerem sehr bewegt, zur Sprache bringt. Ich bin nicht sicher, ob die Diskussion dieses schwierigenThemas im Rahmen dieses Forums angebracht ist, deshalb denke ich, dass ich es besser bei dieser Antwort belassen werde:
Nein, ich bin bestimmt kein "Defi- oder Respirator-Verweigerer", wenn meine Lebensqualität danch wieder dieselbe ist. Es geht mir hauptsächlich um schwer(st)e zerebrale Schädigungen und (andere) Erkrankungen/Schädigungen, die mit einer starken Einschränkung bis Verunmöglichung der Kommunikation bei erhaltenem Bewußtsein einhergehen. Die Problematik, die sich in diesem Fall ergibt wurde in diesem Artikel klar:
"Bei der in Punkt III gemeinten Personengruppe handelt es sich im Gegensatz zu den in Punkt I und II genannten Kranken weder um Sterbende noch um solche Patienten, deren Tod wegen ihrer fortgeschrittenen Krankheit voraussichtlich in absehbarer Zeit zu erwarten ist. Vielmehr geht es um Menschen, die trotz ihrer Hirnschädigung und der damit verbundenen schlechten Prognose noch während eines langen Zeitraums von Monaten oder Jahren weiterleben können, sofern ihre künstliche Ernährung gewährleistet ist. Der Verzicht auf diese Maßnahme lässt sich also nicht damit rechtfertigen, dass ein bereits eingesetzter oder kurz bevorstehender Sterbeprozess nicht unnötig verlängert werden soll und aus diesem Grund ein möglicherweise eintretender, nicht aber primär beabsichtigter vorzeitiger Todeseintritt in Kauf genommen werden darf. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass einem anhaltend bewusstlosen Patienten durch eine Sondenernährung iatrogen verursachte zusätzliche Beschwerden zugemutet werden, sodass im Interesse seines Wohls von dieser Maßnahme abzusehen ist. Wer in solchen Fällen auf Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr verzichtet oder sie abbricht, tut dies vielmehr mit der Absicht, den Tod des Patienten herbeizuführen. Er leistet weder eine Sterbebegleitung noch eine Hilfe beim bzw. zum Sterben. Was er tut, ist vielmehr eine Tötung durch Unterlassung, also eine "Hilfe zum Tode".
Selbst wenn ein solches ärztliches Verhalten durch eine ausdrückliche Vorausverfügung des nunmehr äußerungsunfähigen Kranken legitimiert sein sollte, muss man sich dennoch fragen, ob das Recht des Menschen, einen solchen Willen zu jedem beliebigen Zeitpunkt bei noch vorhandener Einwilligungsfähigkeit zum Ausdruck zu bringen, auch die Pflicht eines Arztes, einer Pflegekraft oder einer Institution nach sich zieht, diesem Willen in der eingetretenen Notsituation zu entsprechen. Wäre dies so, müsste der Arzt ja dem Verlangen eines Patienten nach aktiver Tötung oder Suizidbeihilfe ebenfalls Folge leisten. Ob man den Tod eines Kranken durch passives Unterlassen oder aktives Handeln absichtlich herbeiführt, kann für die ethische Beurteilung nicht ausschlaggebend sein. Hält man die intendierte Tötung durch Unterlassung für ärztlich vertretbar, so tut man sich schwer, die von
der Ärztekammer zu Recht aufrechterhaltene Tabuisierung aktiver ärztlicher Tötungshandlungen zu begründen."
Deweiteren bin ich nicht sicher, ob die Einstellung lebenserhaltender Maßnahmen immer mit ausreichender Analgosedierung einhergeht.
Liebe Grüße
*sehr nachdenklich* Alina