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Haftung für Zahnersatz

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Trixi

Guest
Es wurde eine Brücke bestehend aus 5 Brückengliedern in das Gebiss
gesetzt. Doch der Aufbiss stimmte nicht mehr. Als ich den Zahnarzt wieder
aufsuchte, weil ich mit dem Beißen nicht zurechtkam, schleifte er die
Zähne noch etwas ab. Außerdem wurde an einer alten Brücke auch noch
geschliffen. Als die Behandlung beendet war, wurde mit empfohlen,
eine computerunterstütze Gebissanalyse vornehmen zu lassen, weil der
Aufbiss mit meinem Gebiss nicht so einwandfrei funktionierte.
Die Krankenkasse teilte mir mit, dass dies keine Kassenleistung sei.
Nun ist es so, dass durch das Abschleifen der alten Brücke nun auch
die Verblendung eines Brückengliedes defekt ist. Es liegt wohl auch daran,
dass die neue Brücke dem Gebiss nicht korrekt angepasst wurde.

Muss der Zahnarzt dafür haften?
Wie kann ich meinen Schadensersatzanspruch geltend machen?
Kann ich den Schadensersatzanspruch auch dann geltend machen,
wenn ich die Behandung bei einem anderen Zahnarzt vornehmen lasse?

Ich danke Ihnen vielmals im Voraus für Ihre Antwort.

MFG
 
RE: Haftung für Zahnersatz

Hallo Trixi,

Sie haben richtig gehandelt und ihrem Zahnarzt die Chance zur Nachbesserung gegeben. Setzen Sie sich mit ihrer Krankenkasse in Verbindung und bestehen Sie auf Einholung eines Gutachtens. Ihnen als Patient, die sie einen Behandlungsfehler behaupten, obliegt die Beweislast.
Sie müssen folgende drei Punkte beweisen:
- Es liegt ein Behandlungsfehler vor
- dieser Fehler hat bei ihnen zu einem Schaden geführt
- der Arzt hat den Fehler fahrlässig verschuldet.

Diese drei Punkte müssen Sie in einer Klagebegründung darlegen.
Das bedeutet, dass ein für den Zahnarzt negatives Urteil gefällt werden kann, wenn er sich zu den Vorwürfen nicht geäußert hat, sei es durch ein Versäumen der Frist zur Klageerwiderung oder durch ein Versäumen des Verhandlungstermins; selbst dann im übrigen, wenn ihn für dieses Versäumnis kein Verschulden trifft.
 
RE: Haftung für Zahnersatz

Hallo...
Für Zahnersatz ob Krone od. Brückenglied etc. gilt eine 2J. Gewährleistungspflicht, hier liegt nicht nur der Patient in der Beweispflicht. Dem Behandler muß die Möglichkeit der Korrektur gegeben werden. Klappt das nicht, kann eine weitere Meinung eingeholt od. ein Antrag auf Gutachten bei der KK gestellt werden.
Werden Aufbiss u. Funktion des Gebisses nach Einsetzen eines Ersatzes negativ beeinträchtig ist der Behandler verpflichtet die Ursache zu beheben, eventuell neuen Zahnersatz zu leisten, falls dort keine Korrekturen mehr vorgenommen werden können. Der Fehler kann manchmal auch am Labor liegen. Da muß alles geklärt werden. Auf keinen Fall sollte man als Patient hier einen Rückzieher machen.
Gegen eine Zweitmeinung spricht nichts, vor einer Behandlung durch einen anderen Arzt würde ich jedoch Rücksprache mit der KK halten.
Gruß Minou
 
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