RE: Geschäftsfähigkeit
Sehr geehrte(r) Frau/Herr Vehling,
Die Frage nach der Geschäftsfähigkeit bzw. Testierfähigkeit von Dementen stellt sich häufig. Grundsätzlich gilt, daß ein dementer Patient, gerade im frühen aber auch z.T. noch im mittleren Stadium durchaus noch Willenserklärungen abgeben kann, sofern die Verträge überschaubar und einfach gestaltet sind. Auch unter Betreuung stehende Patienten sind nicht automatisch geschäfts- oder testierunfähig. Die Voraussetzungen hierfür sind im Bürgerlichen Gesetzbuch § 104 bzw. § 2229 geregelt. Die Beweislast liegt immer bei dem, der die Geschäfts- bzw. Testierfähigkeit anzweifelt. Insbesondere retrospektiv ist der Nachweis oft schwer. Im Zweifelsfall wird immer von einer Geschäfts- bzw. Testierfähigkeit ausgegangen. Zur Vorbereitung auf eine gerichtliche Auseinandersetzung bzw. eine Begutachtung ist es daher sinnvoll, Zeugen von Fehlhandlungen im betreffenden Zeitraum, medizinische Atteste, Berichte über Neuropsychologische Testungen und jegliches sonstiges Datenmaterial zu sammeln, welches Aufschluß über das damalige kognitive Leistungsniveau geben kann. Weitere Informationen zu Rechtsangelegenheiten bei Demenzpatienten können z.B. über die Alzheimergesellschaft bzw. Alzheimer-Angehörigeninitiative (siehe Links) bezogen werden.
Mit freundlichen Grüssen,
Spruth