• Dr. Frauke HölleringOb Orgasmus, Stellungen beim Sex oder Selbstbefriedigung: Haben Sie Fragen zur Sexualität? In unserem expertenbetreuten Forum Sexualität können Sie sich ganz anonym über die schönste Nebensache der Welt austauschen. Unsere Expertin Dr. med. Frauke Gehring steht Ihnen – für eine begrenzte Anzahl von Fragen – gerne zur Seite. Die Allgemeinärztin arbeitet in einer Gemeinschaftspraxis in Arnsberg mit Schwerpunkt Psychosomatik und Sexualmedizin und ist zudem als Referentin und Moderatorin für zahlreiche medizinische Themen im Print-, TV- und Internetbereich tätig.

fühle mich ausgenutzt

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darki

New member
Bin mit meinem Freund jetzt 5 Monate zusammen,
aaaber ich habe noch nie einen von seinen Freunden gesehn, und er will sie mir auch gar nicht vorstellen...
Ich glaube sie wissen nochnichteinmal das er eine Freundin hat und das finde ich scheiße.
Wenn wir uns sehn dann liegen wir meistens im Bett und was dann passiert könnt ihr eucht ja denken...
viel haben wir in den paar Monaten noch nicht gemacht ich glaube wir waren erst 4 Mal weg spazieren.Letztens hat n kollege angerufen und fragte ob er vorbeikommen kann mein freun meinte er müsse arbeiten er hat nicht gesagt das seine Freundin da ist. Das finde ich ziemlich scheiße manchmal denke ich das er nur mit mir zusammen ist um ____

Vielleicht könnt ihr ihn ja versteh ich bin 15 er 22
 
RE: fühle mich ausgenutzt

Der Altersunterschied ist ja erheblich. Zumal Du erst 15 bist. Mein erster Gedanke beim Lesen war, dass es ihm vielleicht unangenehm ist vor seinen Freunden und Bekannten zuzugeben dass er so eine junge Freundin hat. Frag ihn doch mal direkt danach! Ist er denn wenigstens lieb zu Dir?

liebe Grüße

Nikita
 
RE: fühle mich ausgenutzt

bist du blöd
stell uihn vor ein ultimatum.
entweder dein schöner körper oder aus
 
RE: fühle mich ausgenutzt

JA er ist lieb, er sagt mir auch dauernd wie glücklich er ist...
aber wenn das mit dem Alter wirklich so ist wie lang soll ich denn noch warten? Er wird ja auch nicht jünger
 
Also ich würde.....

Also ich würde.....

Dir raten, dass Du mit ihm ernsthaft redest. Sage ihm ruhig dass es Dich stört und das Du Dich ausgenutzt fühlst. Vielleicht kannst Du ja irgendwie den "Bann" brechen und einfach mal bei Ihm und seinen Freunden auftauchen; evtl. ist er einfach verklemmt und traut sich nicht Dich vorzustellen.
Also viel Glück

Nikitaa
 
RE: fühle mich ausgenutzt

Ich kann mir schon vorstellen, wie es Dir geht. Es ist nicht schön, wenn man das Gefühl hat versteckt zu werden. Frag Deinen Freund doch ganz einfach, warum er am Telefon gelogen hat und warum Du keinen seiner Freunde kennst.
Du solltest auch mit ihm darüber sprechen, wie er eure Beziehung sieht. Es gibt ja unterschiedliche Arten von Beziehungen; z.B. solche, die hauptsächlich auf Sexualität begründet sind und Liebesbeziehungen, die zwar auch Sex beeinhalten, bei denen aber primär andere Dinge, wie gemeinsam etwas unternehmen, sich gegenseitig bei irgendwelchen Dingen die dem jeweiligen Partner wichtig sind, zu unterstützen, stundenlang über Gott und die Welt zu tratschen usw. im Vordergrund stehen. Beide Arten haben ihre Berechtigung und sind möglich, wenn beide Partner das gleiche wollen.

Ich habe aufgrund Deines Postings allerdings das Gefühl, daß Du mehr gemeinsame Aktivitäten haben möchtest.
Warum unternehmt ihr nicht mehr miteinander? Mir ist schon klar, daß ein Altersunterschied von 7 Jahren in Deinem Alter sehr groß ist, aber es muß doch auch Dinge abseits des Bettes geben, für die ihr euch beide interessiert. Wie wäre es mit einem gemeinsamen Kinobesuch? Es gibt sicher Filme, die ihr beide spannend findet. Oder, gerade jetzt im Sommer würde sich ein gemeinsamer Badetag anbieten. Auch Sportveranstaltungen könntet ihr gemeinsam besuchen. Und wenn es einmal etwas besonderes sein soll, könntet ihr ja auch zusammen in einem netten Lokal etwas essen gehen. Muß ja nicht das teuerste der Stadt sein.
 
Hallo Darki

Hallo Darki

wenn du 15 bist, kann er in den knast kommen, so einfach ist das, und da würde ich an seiner stelle auch alles verheimlichen
 
schwachsinn

schwachsinn

wo hast du das denn her?

zeig mal den paragrafen
 
Na,da würd

Na,da würd

ich doch Deinen Herzallerliebsten mal ganz einfach fragen,gelle?
Von uns wirst Du seine Beweggründe wohl kaum erfahren können.Mehr als spekulieren können wir auch nicht.
Wenn Du wissen willst,was da wie,und unter welchen Bedingungen los ist,dann wirst Du eine leidige Aussprache herbeiführen müssen.
Die wird Dir nicht wirklich Freude bereiten,und ihm wahrscheinlich noch viel weniger,aber..wat sein muss,muss sein.
Du kannst natürlich auch so weitermachen,damit wirst aber kaum glücklich auf lange Sicht.....
 
da

da


Strafrecht
Der Geschlechtsverkehr einer Person, die selber über 21 Jahre alt ist, mit einer Person (Junge, Mädchen) zwischen 14 und 16 Jahren ist unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag nach § 182 strafbar. Unter 14 Jahren ist es nach § 176 ein Offizialdelikt und stets strafbar, da in diesen Fall das Mädchen/der Junge als Kind angesehen wird. Dies gilt auch für den Fall, dass das Kind vorher bereits Geschlechtsverkehr hatte. Die Voraussetzung dafür, dass sexuelle Handlungen eines über 21jährigen an einem Mädchen/einem Jungen in einem Alter zwischen 14 und 16 Jahren strafbar sind, sind nach § 182, dass der Täter die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt. Was das im Einzelfall immer heißen mag. Eine Liebesbeziehung zu einem über 14jährigen Mädchen aber auf jeden Fall nicht strafbar.

Wo die Ausnutzung der fehlenden Fähigkeit des "Opfers" zwischen 14 und 16 Jahren zur sexuellen Selbstbestimmung, also die Strafbarkeit anfängt, hängt sehr vom Einzelfall ab. Eventuell von einem psychologischen Gutachten und natürlich letztendlich von der Sicht des Gerichts. Der Gesetzestext ist sehr stark interpretationswürdig und trägt daher unserer Auffassung nach nicht unbedingt zur Rechtssicherheit bei.





§ 176. Sexueller Mißbrauch von Kindern. (1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen läßt.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an sich vornimmt, oder
auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt.
(4) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 3 Nr. 3.



§ 182. Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen. (1) Eine Person über achtzehn Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie

unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
diese unter Ausnutzung einer Zwangslage dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie

sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.
 
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