Re: eine Frage ...
@onmeda:
Naja, anscheinend ist es wohl hier nicht gern gesehen, wenn man Informative Link von anderen Seiten hier einstellt........
@Lena:
Zahlen und Gesetze
Im Jahr 2005 wurden in Deutschland nach Angaben des Statistischen Bundesamtes 124 000 Schwangerschaftsabbrüche gemeldet. Das sind etwa 4,3 Prozent weniger als 2004. Knapp drei Viertel (71 Prozent) der Frauen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen ließen, waren zwischen 18 und 34 Jahren alt
Die Mehrheit der Abbrüche (97 Prozent) wurden nach der so gennanten "Beratungsregelung" (ohne Indikation) vorgenommen. Danach ist der Abbruch zwar rechtswidrig, aber straffrei (§218 StGB). Drei Prozent hatten eine medizinische oder kriminologische Indikation als Grundlage (§218a). Dieser Regelung zufolge ist der Abbruch straffrei und auch nicht rechtswidrig. Es gibt also die Möglichkeit, eine Schwangerschaft mit oder ohne die Festellung einer Indikation abzubrechen. Die Unterschiede sind:
Ohne Indikation ("Beratungsregelung"): Sie können einen Schwangerschaftsabbruch verlangen, die Entscheidung liegt bei Ihnen. Allerdings müssen Sie folgendes beachten:
Sie müssen sich beraten lassen (Schwangerenkonfliktberatung, §219 StGB, z.B. bei Pro Familia).
Sie brauchen die Bescheinigung einer anerkannten Beratungsstelle.
Der Eingriff muss innerhalb von 12 Wochen nach der Empfängnis stattfinden.
Zwischen Beratung und Schwangerschaftsabbruch müssen mindestens drei Tage liegen (frühestens also am 4. Tag).
Die Kosten des Eingriffs tragen Sie in der Regel selbst.
Mit Indikation: Der Abbruch gilt nicht als rechtswidrig, wenn aus ärztlicher Sicht eine Indikation vorliegt. Hier gibt es zwei Möglichkeiten:
Kriminologische Indikation: Sie liegt beispielsweise bei einer Vergewaltigung vor. Der Abbruch muss bis zum Ende der 12. Woche nach der Empfängnis erfolgen.
Medizinische Indikation: Die Fortsetzung der Schwangerschaft würde das Leben bzw. die körperliche und seelische Gesundheit der Frau gefährden. Diese Indikation gilt auch, wenn eine Schädigung des Kindes vorliegt oder zu befürchten ist (früher: embryopathische Indikation). Der Abbruch kann auch nach der 12. Woche durchgeführt werden, eine zeitliche Befristung gibt es hier nicht.
Ein ärztliches Attest muss die Indikation belegen. Allerdings darf der Arzt, der die Indikation feststellt, nicht gleichzeitig den Eingriff vornehmen. Sie müssen sich an einen anderen Arzt wenden. Es gibt keine Beratungspflicht, wohl aber das Angebot, das Sie selbstverständlich wahrnehmen können. Die Krankenkassen tragen die Kosten für den Eingriff.