Hi,
nein, denn eine suizidale Krankheitsepisode wird nicht mit dem generellen Willen sterben zu wollen gleichgesetzt und als behandelbar eingestuft.
Ist die Erkrankung im Griff, verschwindet der Wunsch einen Suizid zu begehen.
Es ginge viel eher darum, ob jemand schon seit sehr langer Zeit sterben will und das auch außerhalb von Episoden, also wenn die Krankheit nicht das Zepter in der Hand hat.
Da bei der Zwangseinweisung niemand genau sagen kann was hinter einem gewünschten Suizid steckt, muss derjenige eingewiesen werden, damit versucht werden kann ihm zu helfen, da es sich meist um Phasen handelt.
Aber sicher dürfte auch jemand der an Suizidgedanken leidet das Recht auf Suizid in Anspruch nehmen, sofern er jemanden findet der ihm dabei hilft. und es geht ja dabei um die Unterstützung und nicht um den Umgang mit akut gefährdeten.
Es geht darum die Helfer und vor allem die Palliativmediziner nicht zu bestrafen, es geht aber nicht um das Prozedere welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, damit jemand einen anderen bei seinem Recht ungestraft unterstützen darf.
Daran wird die Freiheit für jeden, diese Entscheidung treffen zu dürfen, wahrscheinlich wieder scheitern, an den Auflagen die noch kommen werden.
Zwangseinweisungen haben aber nichts damit zu tun, da sind die Begebenheiten nicht vergleichbar und die Annahme eines Suizids der bei klarem Verstand beschlossen wurde kann niemand vertreten und damit die Einweisung einfach sein lassen, weil gerade bei psychischen Erkrankungen sehr oft nicht der Betroffene die Entscheidung trifft, sondern ein Zustand der meist wieder vorübergeht und als behandelbar gilt.
Aber das Gesetz beschäftigt sich ja in erster Linie mit der Suizidhilfe und nicht mit der Psychiatrie und deren Regelungen, um Suizide die sinnlos sind zu verhindern.
Jemanden der offensichtlich suizidal ist, nicht einzuweisen wäre unterlassene Hilfeleistung, zumal es sich dabei ja meist wirklich um vorübergehende Ausnahmesituationen handelt.
In D., ist es ziemlich unmöglich psychisch Kranken das gleiche Recht auf Suizidhilfe einzuräumen wie anderen, da wird der Gesetzgeber immer einen Riegel vorschieben, weil selbst Menschen die schon seit Jahrzehnten unter ihrer Erkrankung unaushaltbar leiden, nicht für voll genommen werden bei solchen (auch mit klarem Kopf getroffenen), Entscheidungen.
Es wird einfach nicht unterschieden, sondern bei allen psychisch Kranken der Wunsch nach dem Ende als Teil der Krankheit abgetan und nicht als Recht bei einer unheilbaren, unaushaltbaren, Erkrankung.
So werden diese Menschen weiterhin vor der Ausübung dieses, anderen zugestandenen, Rechts geschützt werden, indem für sie diese Hilfen ausgeschlossen werden.
Sorry, da bin ich etwas ausgeschweift.
Kurz gesagt Zwangeinweisungen haben erst einmal nichts mit dem Recht auf Hilfe zum Suizid zu tun.