RE: Ablehnung der Plegestufe bei Alzheimer Patient
RE: Ablehnung der Plegestufe bei Alzheimer Patient
Zur Ergänzung nochmals:
aus:
http://www.alzheimerforum.de/2/14/wdakude_k3.html
3.1 Leistungen der Pflegeversicherung und andere finanzielle Hilfen
Die Pflegeversicherung ist von ihrem Ansatz her geeignet, die finanziellen, psychischen und physischen Lasten zu mildern, die Angehörige Demenzerkrankter im Laufe einer auf Dauer sehr belastenden Pflege auf sich nehmen. Leider zeigen sich jedoch in den Ausführungsbestimmungen und der Praxis der Umsetzung Einschränkungen, die besonderer Beachtung bedürfen.
Die Einstufung in die Pflegestufen orientiert sich sehr an körperlichen Einschränkungen. Dazu kommt, dass viele Gutachter die besonderen Beeinträchtigungen bei einer Demenzerkrankung zuwenig kennen, um den anerkennungsfähigen Hilfebedarf richtig einschätzen zu können. Der oft gesund und vital wirkende Kranke führt so leicht zur Unterschätzung des Hilfebedarfs.
Wichtig ist, dass bei der gutachterlichen Einschätzung des Hilfebedarfs nicht nur konkrete Pflegehandlungen der Pflegenden berücksichtigt werden, sondern auch die Aufsicht und Anleitung bei körperbezogenen Verrichtungen wie An- und Auskleiden, Körperpflege, Essen, Toilettengang und Aufstehen und Zu-Bett-Gehen als anerkennbarer Hilfebedarf gewertet werden müssen. Selbst ein notwendiges motivierendes Gespräch, damit der Kranke etwa sein Essen zu sich nimmt, ist nach den Richtlinien zur Begutachtung eine anzuerkennende Pflegezeit und für die Einstufung maßgeblich.
Ein Beaufsichtigungsbedarf, der jedoch nicht unmittelbar mit körperbezogenen Verrichtungen zu tun hat, bleibt leider völlig unberücksichtigt. Aus diesem Grund können Demenzkranke, die bereits intensiv betreuungsbedürftig sind, aber noch keine Anleitung etwa beim Ankleiden benötigen, in der Regel nicht im Rahmen der Pflegeversicherung eingestuft werden.
Möglichkeiten, Widerspruch gegen eine unzureichende Entscheidung einzulegen, sollten in jedem Fall genutzt werden. Eine gute Möglichkeit, zu einer angemessenen Einstufung zu gelangen ist, über einige Tage ein sogenanntes Pflegetagebuch zu führen, in das die Zeiten für anerkennbare Verrichtungen eingetragen werden.
Eine Einstufung in die Pflegestufe 1 sollte möglich sein, sobald der Kranke zumindest beim Ankleiden und bei der eigenen Körperpflege angeleitet und beaufsichtigt werden muss und dies mindestens 45 Minuten am Tag in Anspruch nimmt.
Die Beaufsichtigung und Anleitung bei einer Verrichtung muss immer während der ganzen Verrichtung notwendig sein, z.B. weil der Kranke die Kleidungsstücke beim Anziehen verwechselt oder falsch anzieht. Nur die Kleidungsstücke herrichten zu müssen reicht nicht aus, da dies in wenigen Minuten möglich ist. Der Hilfebedarf erreicht dann kaum 45 Minuten am Tag. Außerdem sollte aktivierend gepflegt werden. Das heißt, der Kranke sollte dazu ermuntert und angeregt werden, Teile der Verrichtung, die er noch selbst übernehmen kann (etwa das Zuknöpfen des Hemds), auch selbst auszuführen. Dies erfordert in der Regel mehr Zeit und Geduld des Pflegenden und erhöht damit auch den zeitlichen Hilfebedarf, der für die Pflegeeinstufung zugrunde gelegt werden muss.